Botox als Kassenleistung: Diese medizinischen Eingriffe werden unterstützt

Botox ist den meisten Menschen vor allem aus dem Bereich der kosmetischen Medizin bekannt. Der Wirkstoff Botulinum, der als Serum aus dem Bakterium Clostridium botulinum gewonnen wird, ist bei faltenverringernden Behandlungen im Einsatz. Der Grund dafür liegt in der muskelentspannenden Wirkung des Botulinums, die dafür sorgt, dass sich Falten meist innerhalb von sieben Tagen nach der Behandlung sichtbar glätten.

„Botulinumneurotoxin ist ein sanftes Nervengift, das die Muskulatur an der Kontraktion hindert. Durch das Botox können Falten sehr effektiv und temporär abgeschwächt oder übermäßiges Schwitzen reduziert werden.“

(Quelle: Botox Frankfurt)

Tatsächlich ist Botulinum ein Toxin, genauer gesagt ein Nervengift und in hoher Dosierung durchaus gesundheitsschädlich. Seit 1989 ist der Wirkstoff allerdings in einer stark verdünnten Form im medizinischen Bereich zugelassen. Aus Botulinum werden Medikamente aufbereitet, in denen das Toxin so schwach dosiert ist, dass auch bei einer umfangreichen oder länger anhaltenden Behandlung eine Vergiftung sehr unwahrscheinlich ist.

Obwohl Botox heute vor allem mit der kosmetischen Medizin in Verbindung gebracht wird, wurde es also ursprünglich für andere medizinische Bereiche entwickelt und findet auch dort immer noch Anwendung. Patienten, die sich aus kosmetischen Gründen einer Botoxbehandlung unterziehen und sich durch das Nervengift in verschiedenen Körperbereichen Falten glätten lassen, müssen die Kosten für diese Behandlung in der Regel selbst tragen. Krankenkassen unterstützen kosmetische Eingriffe nur unter ganz speziellen Bedingungen und eine Faltenbehandlung mit Botox ist in den meisten Fällen nicht inbegriffen. In anderen medizinischen Bereichen ist es aber durchaus möglich, dass die Kosten für eine Botoxbehandlung von der Krankenkasse ganz oder zumindest teilweise übernommen werden.

Eine Neurotoxin zur Behandlung neurologischer Krankheitsbilder

Da Botulinum ein Neurotoxin, also ein Nervengift ist, liegt es nahe, dass der Wirkstoff vor allem im Bereich von neurologischen Krankheitsbildern eingesetzt wird. In den vergangenen Jahren haben Mediziner eine immer größere Bandbreite von Einsatzgebieten in der Neurologie entdeckt, in denen Botox zur Behandlung von Symptomen und Krankheitsursachen eingesetzt werden kann. Besonders häufig wird Botox bei Erkrankungen wie neurologischen Bewegungsstörungen, Hyperhidrose, chronischer Migräne oder neurologisch bedingten Einschränkungen der Funktionalität der Prostata angewendet.

Patienten mit einer entsprechenden neurologischen Erkrankung erhalten Botoxspritzen zur Linderung von Symptomen, die mit der Grunderkrankung einhergehen und zur langfristigen Behandlung des eigentlichen Krankheitsbildes. Da die Erfolge durch gezielte Botoxbehandlungen inzwischen vielfach wissenschaftlich nachgewiesen sind, haben die meisten Krankenkassen Botoxbehandlungen bei einigen neurologischen Krankheitsbildern inzwischen in ihren Leistungskatalog aufgenommen.

Seit dem 1. Januar 2018 wurde außerdem eine Botoxbehandlung bei spezifischen Blasenfunktionsstörungen als neue Leistung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Seither dürfen Urologen und Gynäkologen eine Behandlung mit Botulinumtoxin-A bei folgenden spezifischen Blasenfunktionsstörungen abrechnen:

  • Idiopathische überaktive Blase mit einhergehender Harninkontinenz, imperativem Harndrang und Pollakisurie bei erwachsenen Patienten
  • Harninkontinenz bei Erwachsenen mit neurogener Detrusorhyperaktivität bei neurogener Blase infolge einer stabilen subzervikalen Rückenmarksverletzung oder Multipler Sklerose

(Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_32435.php)

Voraussetzung für die alternative Behandlungsmethode ist allerdings, dass die Patienten auf Anticholinergika bislang nicht oder nicht ausreichend angesprochen haben oder eine Unverträglichkeit entsprechender Medikamente ärztlich bestätigt wurde. In den EBM wurden in diesem Zusammenhang zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Behandlung und die Nachbeobachtung aufgenommen. Sie umfassen die Kosten für den ärztlichen Aufwand eines Urologen oder Gynäkologen im Rahmen der Botulinumtoxin-Therapie sowie jeweils eine festgesetzte Sachkostenpauschale. Patienten sollten vor Inanspruchnahme der Behandlung allerdings bei ihrem Arzt nachfragen, ob dieser im Besitz der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung ist, um die entsprechenden Leistungen vollumfängliche abzurechnen. Dazu sind die jeweils von der Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen im Bereich der Therapie von Blasenfunktionsstörungen Voraussetzung.

Die Einzelfallprüfung entscheidet

Ob die Kosten für eine Behandlung mit Botox tatsächlich von der Krankenkasse übernommen werden, hängt bislang noch stark vom Einzelfall ab. Dabei kommt es auf die Grunderkrankung und die schwere der begleitenden Symptome an, ebenso aber natürlich auch auf die Prognose, die bei einer Behandlung mit Botox gestellt werden kann. Die Krankenkassenzentrale rät Betroffenen deshalb dringend, vorab ein Beratungsgespräch mit der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen und den Anspruch für den individuellen Fall prüfen zu lassen. Häufig wird für die Prüfung auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) hinzugezogen, der nach eingehender Anamnese eine Empfehlung ausspricht.

Die Kosten, die durch eine Botoxbehandlung bei neurologischem Krankheitsbild entstehen können, sind nicht pauschal zu beziffern. Sie hängen im Einzelfall von der Schwere der Erkrankung, der jeweiligen Ausprägung und der erforderlichen Intensität und Dauer der Behandlung ab. Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Bezuschussung in Rahmen einer Behandlung mit Botulinum grundsätzlich gedeckelt, und zwar in Abhängigkeit vom jeweiligen medizinischen Bereich. So wird die Behandlung im Rahmen einer Migräne je nach Einzelfall mit 200 bis 400 Euro unterstützt. Eine Botoxbhandlung, die beispielsweise bei chronischem Zähneknirschen empfohlen wird, kann mit 400 bis 600 Euro unterstützt werden.

Um die Kosten und die potenzielle Übernahme durch die Krankenkasse besser einschätzen zu können, sollten Betroffene zunächst ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem behandelnden Facharzt führen und die daraus gewonnen Erkenntnisse im Anschluss mit der Krankenkasse und gegebenenfalls auch mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen erörtern.

Botox als Rettung für Migränepatienten

Eine chronische Migräne kann für Betroffene mit einem enormen Leidensdruck einhergehen. Die neurologisch bedingten schweren Kopfschmerzen, die häufig auch von Licht- und Geräuschempfindlichkeit oder dem so genannten Aurensehen begleitet werden, treten schubweise auf und können Patienten in schweren Fällen vollkommen handlungsunfähig machen.

Der häufigste Behandlungsansatz bei Migräne sind die so genannten Tiptane, verschreibungspflichtige Medikamente, die die Symptome einer schweren Migräne abschwächen können. Viele Migräne-Patienten möchten sich langfristig aber nicht auf hoch dosierte Medikamente verlassen, da Migräne eine sehr individuelle neurologische Erkrankung ist und Migränemedikamente oft zumindest auf Dauer keine ausreichende Linderung mit sich bringen. Eine gezielte Botoxbehandlung kann je nach Ausprägung der Migräne eine echte Alternative darstellen.

Glücklicherweise gehört Migräne zu den neurologischen Erkrankungen, die grundsätzlich für eine Botoxbehandlung mit finanzieller Unterstützung der Krankenkasse in Frage kommt. Allerdings müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein, damit Betroffene tatsächlich Leistungen von ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen dürfen: 

1. Es muss sich um eine chronische Form der Migräne handeln. Die gesetzlichen Krankenkassen haben hierfür eine klare Definition herausgegeben:

„Der Betroffene hat mehr als 15 Tage im Monat Kopfschmerzen und davon mindestens 8 Tage Migräne.“

(Quelle: https://www.krankenkassenzentrale.de/magazin/botox-in-der-medizin-wann-die-krankenkasse-zahlt-5074)

2. Klassische Medikamente auf Basis der Tiptane wurden vom Patienten bereits über einen längeren Zeitraum eingenommen und haben keine oder keine ausreichende Wirkung erzielt.

3. Der Patient verträgt klassische Medikamente auf Basis der Tiptane nachweislich nicht.

4. Der behandelnde Arzt sieht alle klassischen Behandlungsmethoden als ausgeschöpft an und empfiehlt ausdrücklich eine Behandlung mit Botox, für die er auch ein Rezept ausstellt.

Auf Basis eines vom Arzt ausgestellten Rezeptes können die Behandlungskosten für die Behandlung mit Botox bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Eine Unterstützung erfolgt allerdings in der Regel nur im Rahmen der festgelegten Deckelungsgrenze, und das bedeutet bei Migränepatienten einen erstattungsfähigen Gesamtkostenanteil von 200 bis 400 Euro. 

www.wissen-gesundheit.de

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